Aktuelle informationer ifm. Corona-pandemien

Gældende fra den 12.01.2022

Kære alle

Siden den 12.01.2022 gælder følgende regler i forbindelse med Voksenundervisning og corona pandemien:

  • Alle deltagere i Voksenundervisningens kurser skal bære mundbind i undervisningen, hvis undervisningen foregår indendørs.
  • For alle gymnastik kurser gælder 2G+ reglen, dvs. at kursister der deltager i gymnastikkurser under Voksenundervisningen skal være vaccinerede eller skal have overstået en infektion OG skal være testet negativ. Testen må ikke være ældre end 24 timer. Kursister der har fået en revaccination (3. stik) mod covid-19 skal ikke være testet for at kunne deltage i gymnastikkurser.
  • For alle andre kurser inden for Voksenundervisningen gælder fortsat 2G reglerne.

 Husk også:

  • Hold venligst afstand til hinanden på mindst 1,5 m
  • Overhold undervisningsstedets hygiejnekoncept

Voksenundervisningens kurser hører med ind under det der hedder Außerschulische Bildungsangebote:

§ 12a Außerschulische Bildungsangebote

(1) Für außerschulische Bildungsangebote gilt § 5 entsprechend.

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§ 5 Veranstaltungen

(1) Veranstaltungen mit mehr als 50 zeitgleich anwesenden Gästen innerhalb geschlossener Räume und mehr als 100 außerhalb geschlossener Räume sind unzulässig. Abweichend von Satz 1 gilt eine Obergrenze von 500 zeitgleich anwesenden Gästen für Veranstaltungen, bei denen sie sich überwiegend passiv verhalten und feste Sitzplätze haben, die sie höchstens kurzzeitig verlassen, wie Konzerte, Vorträge, Lesungen, Theater- und Kinovorstellungen. Bei Veranstaltungen hat die Veranstalterin oder der Veranstalter nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen.

(2) Bei Veranstaltungen innerhalb geschlossener Räume dürfen nur folgende Personen als Teilnehmerinnen und Teilnehmer eingelassen werden:

  • Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind,
  • Kinder bis zur Einschulung,
  • Minderjährige, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind oder die anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden,
  • Personen, die aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind. 

(3) Abweichend von Absatz 2 dürfen auch Personen eingelassen werden, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind, wenn die Anwesenheit für berufliche, geschäftliche oder dienstliche Zwecke erforderlich ist und sie eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a tragen, soweit dies mit diesen Zwecken vereinbar ist.

(4) Bei Veranstaltungen außerhalb geschlossener Räume mit mehr als 100 zeitgleich anwesenden Gästen und bei Veranstaltungen innerhalb geschlossener Räume haben alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen; ausgenommen ist die jeweils vortragende Person. Beim Singen innerhalb geschlossener Räume ist eine Mund-Nasen-Bedeckung nach Maßgabe von § 2a zu tragen. Der Gebrauch von Blasinstrumenten innerhalb geschlossener Räume ist unzulässig. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn es sich um berufliche Tätigkeiten oder Prüfungen handelt.

(5) Für Veranstaltungen zu privaten Zwecken, wie private Feste und Feierlichkeiten, gelten die Anforderungen des § 2 Absatz 4. § 5 findet im Übrigen keine Anwendung.

(6) Tanzveranstaltungen innerhalb geschlossener Räume sind unzulässig.

Se reglerne her:

https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2022/220111_Corona-BekaempfungsVO.html